KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte
Patersgasse 17 | 52525 Heinsberg
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Mo.-Fr.: 09:00-13:00 Uhr & 14:00-17:00 Uhr
(Termine nach Vereinbarung)
Erfahrene Rechtsanwälte in Heinsberg an Ihrer Seite
Kompetent und mandantenorientiert
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Unser Team von fünf Anwälten garantiert Ihnen kompetente und mandantenorientierte Rechtsberatung auf höchstem Niveau.
Unsere Anwälte
Dr. jur. Bernd Nenninger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fremdsprachen:
Japanisch, Englisch
Rechtsgebiete:
Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht, Anlageberatung, Notarhaftung, Grundstücksrecht, Insolvenzrecht, Erbrecht
- Herr Dr. Nenninger arbeitete von 1991 bis 1993 bei Lovells in Düsseldorf als Rechtsanwalt.
- Von 1993 bis 1999 war er Assessor und anschließend Notar in Heinsberg.
- Als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rechtsanwälten am BGH war er 2000 bis 2001 tätig.
- 2001 baute Herr Dr. Nenninger KNP Dr. Nenninger, Penatzer und Krins auf.
- Seit Dezember 2009 ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
- Seit Juli 2013 ist Herr Dr. Nenninger Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht.
Unsere Kooperationspartner
Lydia Reißen-Hädicke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Waldfeuchter Straße 194
52525 Heinsberg
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Wissenswertes
Bearbeitungsgebühren bei Firmenkrediten unzulässig
Bearbeitungsgebühren bei Firmenkrediten unzulässig – Banken drohen erhebliche Rückzahlungen!
Mit Urteil vom 04. Juli 2017, Az: XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte verstößt gegen § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen.
Der Bundesgerichtshof überträgt seine bereits zu Verbraucherdarlehen im Jahr 2014 ergangene Rechtsprechung konsequent auf Unternehmerdarlehen. Anhaltspunkte dafür, zwischen Verbraucherdarlehen und Firmenkrediten zu unterscheiden, sieht er nicht. § 307 BGB soll die einseitige Gestaltungsmacht der Banken begrenzen. Dieser Schutzzweck gilt uneingeschränkt sowohl zu Gunsten von Verbrauchern als auch zu Gunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers.
Fazit:
Auch Unternehmen können die von den Banken im Zusammenhang mit der Gewährung eines Firmenkredites erhobenen laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren zuzüglich Zinsen zurückverlangen. Bisher liegt lediglich die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor, danach scheint der Erstattungsanspruch nur für alle seit dem 01. Januar 2014 gezahlten Bearbeitungsentgelte durchsetzbar. Er verjährt nach Ablauf von 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde. Erstattungsansprüche hinsichtlich der im Jahr 2014 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren somit mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Dies wird aber erst nach Veröffentlichung der Urteilsgründe sicher zu beurteilen sein. Sobald diese vorliegen, werden wir diesen Beitrag aktualisieren.
Prüfen Sie Ihre Firmenkredite!
Die bei dem Abschluss von Firmenkrediten seitens der Banken verlangten Bearbeitungsgebühren betragen nicht selten mehrere zehntausend Euro. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihren Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Bank durchzusetzen.
Widerrufsjoker endet
EILT: Widerrufsjoker endet am 21. Juni 2016!
Am 27. Januar 2016 hat das Bundeskabinett eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ von ab 2002 geschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Dieses Gesetz gilt also auch für alle Altverträge. Hiernach haben Verbraucher nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (voraussichtlich am 21. März 2016) nur noch drei Monate Zeit, um von ihrem möglicherweise bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Diese Frist endet somit am 21. Juni 2016! Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU in deutsches Recht, die bis zum 21. März 2016 erfolgen muss. Unabhängig von dem Beginn der Widerrufsfrist sollen Widerrufsrechte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen künftig nach einem Jahr und 14 Tagen ab Vertragsschluss bzw. Aushändigung der Vertragsurkunde an den Darlehensnehmer erlöschen. Hiermit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch eine fehlende bzw. fehlerhafte Widerrufsinformation nicht mehr zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ führen kann.
Gerne prüfen wir Ihre Widerrufsbelehrung und helfen Ihnen beim Widerruf sowie einer eventuellen gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Online Broker
„S Broker“ – KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Wiesbaden ein Grundsatzurteil gegen den Online-Broker für Sparkassen
Online-Broker haften Kunden für entstandene Schäden, wenn sie ausführbare Aufträge nicht unverzüglich ausführen oder Kunden fehlerhafte Informationen über die Ausführbarkeit eines Auftrags machen.
Im Einzelnen:
Mit Urteil vom 20. Juni 2014 hat das Landgericht Wiesbaden – Az. 2 O 248/13 – den beklagten Online-Broker zu Schadensersatz in Höhe von 5.700,00 EURO sowie zur Zahlung von Zinsen und Nebenforderungen verurteilt. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Sparkassen-Finanzgruppe und bietet als Discount-Broker ihren Kunden die schnelle und standardisierte Vermittlung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften ohne Beratung an allen wichtigen nationalen und internationalen Kapitalmärkten online via Internet und per Telefon an.
Der von KNP vertretene Kunde des Online-Broker unterhält bei dieser ein Wertpapierdepot, in dem sich im Jahr 2012 eine Hypothekenanleihe WKN A0LDUL der WGF AG mit einem Wert von nominal 10.000,00 EURO befand.
Die Kammer teilte die Argumentation von KNP, dass der Online-Broker dem klagenden Kunden Schadensersatz leisten muss, weil dieser durch einen von dem Online-Broker zu vertretenden Systemfehler im Dezember 2012 daran gehindert wurde, seine Anteile an der Hypothekenanleihe der WGF AG zu veräußern. Der Systemfehler des Online-Broker lag darin, dass dieser dem Kunden bei dessen Versuch, den vollen Nominalbetrag seiner Anleihe bei der Börse Frankfurt zu verkaufen, fälschlich anzeigte, dass ein Handel der Anleihe bei der dortigen Börse nicht möglich sei.
Der Online-Broker hatte unter anderem argumentiert, dass aufgrund des Systemfehlers schon gar kein Verkaufsauftrag an sie erfolgt sei und den vom Kläger dargelegten Verkaufsversuch auch im Übrigen bestritten. Tatsächlich standen dem Kläger aufgrund des Systemfehlers des Online-Broker keine unmittelbaren Beweise für den getätigten Verkaufsversuch zur Seite. Die Kammer ist der Rechtsansicht des Online-Broker nicht gefolgt und hat aufgrund der Angaben des Klägers in seiner Parteivernehmung auch den fehlgeschlagenen Verkaufsauftrag als erwiesen angesehen. Der Online-Broker ist aus § 31c WPHG verpflichtet, Kundenaufträge unverzüglich weiterzuleiten. Hieraus folgt auch die Verpflichtung des Online-Broker, ausführbare Aufträge innerhalb seiner Geschäftszeiten und unter Nutzung seiner Zugangsmedien entgegenzunehmen und Kunden nicht durch unrichtige Informationen darüber irrezuführen, ob der beabsichtigte Auftrag ausführbar ist oder nicht.
Das Landgericht bejahte die Kausalität des Systemfehlers für den Schaden des Klägers. Die Kausalität ist auch dann gegeben, wenn der Kläger sich nach dem fehlgeschlagenen Verkaufsversuch zunächst entschlossen hat, die Anleihe nicht zu verkaufen. Kausalität liegt bereits deshalb vor, weil der Kläger ohne den Fehler des Online-Broker die Anleihe vollständig verkauft hätte, so dass sich anschließend die Frage einer weiteren Willensbildung nicht mehr gestellt hätte.
Die Kammer ist auch der weiteren Argumentation von KNP gefolgt, dass dem Kläger auch dann kein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten vorzuwerfen ist, wenn er die Anleihe nach dem fehlgeschlagenen Verkaufsversuch nicht veräußert hat. Eine Verpflichtung eines geschädigten Anlegers zu einem Verkauf seiner Anlage bei sinkenden Kursen ist regelmäßig nicht anzunehmen. Gegen die Zumutbarkeit einer Verkaufsobliegenheit spricht, dass sie eine Einschätzungsmöglichkeit des Kursverlaufes des Anlegers voraussetzt, die im Zweifel nicht oder nur sehr eingeschränkt vorhanden ist. Der Anleger müsste bei Annahme einer Verkaufsobliegenheit nämlich zwischen einem kurzfristigen Kursrückgang – bei dem er nicht verkaufen sollte – und einem langsam verfallenden Kurs, bei dem er verkaufen müsste, unterscheiden (Rothenhöfer in WM 2003, 2032 [2035]). Unter diesen Umständen bestehen bereits abstrakt Zweifel daran, ob ein Anleger in der Situation des Klägers im Rahmen der Schadensminderung nach dem fehlgeschlagenen Verkaufsversuch gehalten war, die Anlage zu veräußern. Dies galt im Streitfall im Besonderen deshalb, weil der Kurs der Anleihe nach dem fehlgeschlagenen Verkaufsversuch nicht kontinuierlich gefallen ist, sondern schwankte und teilweise auch wieder gestiegen war, so dass bei einem Verkauf der Anleihe zu einem bestimmten Stichtag nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, einen Verkauf zu dem noch bestmöglichen Kurs vorzunehmen. Hinzu kamen einander widersprechende Informationen zur angeblichen Mündelsicherheit der Anlage einerseits und dem Kursverfall andererseits, weshalb insgesamt die Annahme einer Verpflichtung des Klägers zu einem Verkauf im Rahmen der Schadensminderung nicht gerechtfertigt war. Bemerkenswert hierbei ist, dass die Kammer der Beklagten selbst vorgehalten hat, sie hätte sich – auch wenn der Kläger bei ihr ein Online-Depot ohne Beratungsanspruch unterhält – mit dem Kläger in Verbindung setzen und diesem eine Beratung mit dem Ziel einer Verkaufsempfehlung anbieten können, wenn aus ihrer Sicht ein solcher Verkauf zwingend geboten erschienen wäre, woduch sie selbst zu einer Minderung des Schadens hätte beitragen können.
Ausgehend von einem Verkaufskurs von 75 EURO zum Zeitpunkt des fehlgeschlagenen Auftrages und einem letztlich erlösten Betrag von 18 EURO ergab sich ein Schaden des Klägers von 10.000 x 0,57 EURO, also 5.700,00 EURO.
Mit Beschluss vom 01. April 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Online-Broker als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des Landesgerichts Wiesbaden ist damit rechtskräftig.
Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnis
Abgrenzung rechtlich unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis zu rechtlich bindender Erklärung (Auskunftsyvertrag)
Vielen dürfte der Sachverhalt bekannt vorkommen: Als Rechtsanwalt oder Steuerberater wird man oft von Bekannten und Freunden angesprochen und zu bestimmten Fragen um einen Rat gebeten. Größtenteils ist damit die Sache dann erledigt. In manchen Fällen kommt es aber zu Problemen, wenn dieser Ratschlag nicht zum erhofften Erfolg oder in Ausnahmefällen sogar zu einer Verschlimmerung der Situation geführt hat. Oft wird dann versucht, für diesen „falschen“ Ratschlag eine Entschädigung in irgendeiner Weise zu erhalten. Ob dies tatsächlich zum Erfolg führt, hängt von der Einschätzung des „Ratschlages“ ab: Handelte es sich um eine Gefälligkeit (kein Ersatz) oder um eine rechtlich bindende Erklärung (Ersatzmöglichkeit)?
Die Abgrenzung, ob den Erklärungen einer Partei ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 204 [209]).
Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten und die Interessenlagen der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 21, 102 [106]; 92, 164 [168]; BGH in NJW-RR 1990, 204 [205]; NJW-RR 2006, 117 [120]).
Für die Beurteilung kommt es somit nicht darauf an, wie der Erklärende selbst seine Erklärung verstanden wissen möchte.
Zu berücksichtigen sind vielmehr objektive Kriterien, wie z. B. die wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, wenn die Erklärung für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen möchte. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (vgl. BGHZ 74, 103 [106]; BGH in NJW 1992, 2080 [2082]; BGH in WM 2004, 1825 [1827]).
Allerdings ist zu beachten, dass der BGH mehrfach ebenso entschieden hat, dass allein die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger nicht ausreichen (vgl. BGH in WM 1985, 1531 [1532]). Diese Umstände stellen Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind.
Dem Umstand, dass der Auskunftgeber für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt hingegen kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. BGH in NJW-RR 1990, 1532 [1533]).
Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (vgl. BGH in WM 1973, 141 [143]; WM 1978, 576 [577]).
So sind auch weitere Umstände, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen könnten, zu berücksichtigen. Darunter fällt z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (vgl. BGH in WM 1962, 1110 [1111]), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (vgl. BGHZ 7, 371 [377]; NJW 1962, 1500), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (vgl. BGH in WM 1966, 1283 [1284]), die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (vgl. BGH in WM 1972, 466 [468]) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (vgl. BGH in WM 1969, 36 [37]).
Fazit:
Von einem Gefälligkeitsverhältnis sollte also ein Rechtsanwalt oder Steuerberater – auch und gerade bei freundlichen Hinweisen, die nicht abgerechnet werden – besser nie ausgehen. Auch mündliche Auskünfte müssen richtig sein.
Kickback-Zahlungen
Kickback-Zahlungen
Der Bundesgerichtshof hat in der dritten Kickback-Entscheidungvom 12. Mai 2009 (Az XI ZR 586/07) die Rechte der Anleger bei fehlerhafter Beratung durch die Bank entscheidend gestärkt.
Gleichzeitig hat er in der Entscheidung vom 20. Januar 2009 (Az XI ZR 510/07) die Abgrenzung zur Haftung des Anlagevermittlers bestätigt.
Das Problem: Regressprozesse gegen Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung sind verhältnismäßig selten erfolgreich. Dies hat im Wesentlichen drei Gründe:
– äußerst kurze Verjährungsfristen
– der Anleger muss beweisen, dass die Bank ihn nicht über das Risiko, das sich später realisierte, belehrt hat. In der Regel sagt aber ein Bankmitarbeiter im Prozess aus, dass er extensiv über genau dieses Risiko belehrt hat.
– Der Anleger muss beweisen, dass er die betreffende Anlage nicht getätigt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Ein solcher Beweis ist mehr als nur schwierig, da es sich um ein „virtuelles Ereignis“ handelt, das ja nicht wirklich stattgefunden hat.
Wenn die Bank jedoch Kickback-Zahlungen verschwiegen hat, kann sie einer Haftung kaum noch entkommen.
– Kickback-Zahlungen sind alle Leistungen an die Bank (Agio = Außenprovision; Innenprovision, Bestandsprovision usw.).
– Betroffen sind Wertpapiere, Medienfonds und Immobilienfonds; für andere Anlagearten liegen noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor. Die meisten Beobachter gehen jedoch davon aus, dass diese Rechtsprechung für mehr oder weniger alle Fondsanlagen gilt.
– Unklar ist, ob diese Grundsätze nur für die Beratung von Banken gelten oder für jedwede Anlageberatung eines jeden Finanzdienstleister. Das OLG Celle (Entscheidung vom 11. Juni 2009, Az 11 U 140/08) ist der Ansicht, die beschriebenen Grundsätze gelten jedenfalls nicht für die „Vermittlung“ (gemeint ist jedoch die Beratung die damit ein Hervorgehen von Fondsanteilen durch allgemeine Anlagenberater, deren Beratung von dem jeweiligen Kunden nicht vergütet wird).
– Verjährung beginnt erst ab Kenntnis durch den Anleger von der Bestandsprovision.
– Diese Rechtsprechung gilt nur für Anlageberatung, nicht für bloße Anlagenvermittlung.
Nach den genannten Urteilen ist es ausreichend, dass der Anleger darlegt und beweist, dass die Bank Kickback-Zahlungen erhalten hat, die sie nicht offenbart hat. Hierzu hat der Kunde sogar einen Auskunftsanspruch. Es wird vermutet, dass der Kunde, wenn er diese Provision gekannt hätte, die Anlage nicht getätigt hätte. Es wird weiterhin vermutet, dass der Schaden z. B. auch wegen eines Kursverlustes auf dieser mangelhaften Aufklärung beruht. Für das Gegenteil ist in vollem Umfang die Bank darlegungs- und beweispflichtig.
Diese Rechtsprechung gilt nicht, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20. Januar 2009 (Az XI ZR 510/07) feststellte, für Anlagevermittler. Bei Anlagenvermittlern sind nur Innenprovisionen von mehr als 15 % der Anlagesumme aufklärungspflichtig. Dies hatte der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung vom 12. Februar 2004 (Az III ZR 359/02) festgestellt. Einen der Prozessbeteiligten hat KNP übrigens in diesem Prozess vertreten, und zwar durch alle Instanzen erfolgreich.
Hinweispflicht auf den Gegenstandswert
Hinweispflicht auf den Gegenstandswert (§ 49 b Abs. 5 BRAO)
01. Wenn sich die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert richten, § 49 b Abs. 5 b BRAO, ist der Anwalt vor Übernahme des Mandats verpflichtet, hierauf hinzuweisen. Hierfür genügt ein mündlicher Hinweis, Schriftform ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Hinweis eindeutig ist, so dass z. B. ein Hinweis, dass eine Abrechnung nach RVG oder den gesetzlichen Gebühren nicht ausreicht (vgl. OLG Hamm in AnwBl 2010, 143; LG Kiel in AGS 2009, 264).
02. § 49 b Abs. 5 BRAO enthält kein gesetzliches Verbot, so dass Mandatsverträge auch ohne den erforderlichen Hinweis abgeschlossen werden können. Der Anwalt behält also auch dann seinen Vergütungsanspruch, wenn er diesen Hinweis nicht erteilt.
03. Ebenso wenig wird ein Hinweis auf die konkrete Höhe des Gegenstandswertes ver-langt. Es genügt der allgemeine Hinweis, dass nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Sinn und Zweck ist eine Warnfunktion für den Mandanten, vor allem bei hohen Gegenstandswerten. Die voraussichtliche Höhe seiner Anwaltsgebühren muss der Anwalt nur auf Verlangen oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles mitteilen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Anwaltsgebühren das vom Mandanten verfolgte wirtschaftliche Ziel sinnlos machen (vgl. OLG Hamm in AnwBl 2010, 143).
04. Jedoch hat § 49 Abs. 5 BRAO auch zivilrechtliche Auswirkungen. Versäumt es näm-lich der Anwalt, seinen Mandanten vor Erteilung des Mandats darauf hinzuweisen, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, so liegt hierin nicht nur ein Berufsrechtsverstoß. Der BGH hat entschieden, dass der schuldhafte Verstoß gegen die Hinweispflicht zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Anwalt führt (vgl. BGH in AnwBl 2007, 628; BGH in AnwBl 2008, 68, BGH in AnwBl. 2010, 142). Dies bedeutet, dass der Anwalt bei einem Verstoß gegen die Hinweispflicht seinen Anspruch auf Vergütung formal behält, diesen aber – wenn der Schadensersatzan-spruch durchgeht – nicht mehr geltend machen kann (vgl. OLG Hamm, 28 U 1/09; BGH IX ZR 135/08).
05. Für die fehlende Belehrung trifft den Mandanten die Darlegungs- und Beweislast. Macht er also Schadensersatzansprüche geltend, so hat er zu beweisen, dass der Anwalt der Hinweispflicht nichtnachgekommen ist. Weiter muss er darlegen, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung reagiert hätte. Aller-dings gilt hier die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Es reicht aus, dass der Mandant vorträgt und unter Beweis stellt, wie er auf eine allgemeine Information, dass der Anwalt nach dem Gegenstandswert abzurechnen gedenke, reagiert hätte (vgl. BGH in NJW 2007, 2332, OLG Hamm, 28 U 1/09). § 287 ZPO verlangt gerade nicht, dass der Mandant einen bestimmten anderen Anwalt namentlich bezeichnet und behauptet, dass dieser hypothetisch dazu bereit gewesen wäre, das Mandat zu anderen – für den Mandanten günstigeren Bedingungen – abzurechnen. Dies käme einem vom Gesetz nicht geforderten Vollbeweis nahe (vgl. OLG Hamm, 28 U 1/09). Macht der Mandant den Einwand des unterbliebenen Hinweises geltend, so muss der Anwalt substantiiert bestreiten – konkret darlegen – wann und wie er seiner Hinweis-pflicht nachgekommen ist. Der Anwalt ist somit gut beraten, einen Hinweis auf die vor Mandatsannahme erfolgte Belehrung, dass sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, in das Bestätigungsschreiben über die Mandatsannahme aufzunehmen.
Fehlerhafte Anlageberatung
außergerichtlicher Vergleich wegen fehlerhafter Anlageberatung
KNP erhält für Mandanten ca. € 200.000,00 wegen fehlerhafter Anlageberatung bei außergerichtlichen Vergleich.
Die Strategie fast aller Banken, die KNP wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist eindeutig und gleichförmig: Alles leugnen, selbst wenn die Verstöße offensichtlich sind und nicht geleugnet werden können. Außerdem orientiert sich der Sachvortrag der Banken jeweils an den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung.
Ausnahmen bestätigen die Regel: In einem besonders krassen Fall hat im August 2013 nach über 1 1/2 –jährigen Verhandlungen, die teilweise mit großer Schärfe geführt wurden, eine der 20 größten deutschen Banken an einen von KNP vertretenen Mandanten außergerichtlich knapp € 200.000,00 an Schadensersatz für fehlerhafte Anlageberatung geleistet. Inwieweit Einsicht in die epidemischen Mängel der eigenen Organisation und die umfangreichen Interessenkonflikte die Bank zu diesem teilweisen Nachgeben bewogen haben, ist schwer zu sagen. KNP und der Mandant haben Verschwiegenheitspflichten übernommen, so dass sich ein genauerer Bericht verbietet.
EuGH erklärt „Kaskadenverweisung“ in Widerrufsbelehrungen für unzureichend – Tür zum „Widerrufsjoker“ wieder weit geöffnet
EuGH erklärt „Kaskadenverweisung“ in Widerrufsbelehrungen für unzureichend – Tür zum „Widerrufsjoker“ wieder weit geöffnet
Der Bundesgerichtshof hat am 22. November 2016 (Az. XI ZR 434/15) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.
Der Bundesgerichtshof hat die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“ für klar und verständlich gehalten, auch was den Beginn der Widerrufsfrist betraf.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 25. August 2015 – Az. 17 U 179/14) hatte die Revision zugelassen. Es hatte – auch mit dieser Begründung – die Berufung des Verbrauchers zurückgewiesen, nachdem bereits das Landgericht Heidelberg die Klage des Verbrauchers abgewiesen hatte. Der Bundesgerichtshof hat aus anderem Grund die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben. Die beklagte Bank (eine Sparkasse) hatte im Immobiliendarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht, obwohl sie diese als zusätzliche – im Streitfall gesetzlich nicht vorgesehene – Pflichtangabe in ihre Widerrufsinformation aufgenommen hatte. Allerdings hatte die Sparkasse auch den Verwirkungseinwand geführt. Deswegen war der Bundesgerichtshof daran gehindert, selbst zu entscheiden. Er hat vielmehr die Sache aufgehoben und an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte im schriftlichen Verfahren entschieden, was sehr selten vorkommt. Dies ist nur der Fall, wenn der Bundesgerichtshof eine Sache für absolut eindeutig hält. Dies war die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde. Der Bundesgerichtshof – weil es auch nicht entscheidungserheblich war – hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Entscheidung vorgelegt. Letztlich war die Frage, ob der allgemeine Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB eine ausreichende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist, gar nicht entscheidungserheblich. Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu – ohne dies in dem von ihm entschiedenen Fall zwingend tun zu müssen- festgelegt. Er wollte damit diese Rechtsfrage offenbar bei der ersten sich bietenden Gelegenheit klären, da sich die Oberlandesgerichte in dieser Frage bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr uneinig waren.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs brachte aber die von ihm beabsichtigte Klärung der Rechtslage nur teilweise.
Bis zum 26. März 2020 war die aktuelle Rechtslage wie folgt:
Gehen die von der Bank konkret ausgewählten Beispiele über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages hinaus, ist die Widerrufsinformation deshalb nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (BGH, Urteil vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15).
Einige Widerrufsinformationen führen als Beispiele für Pflichtangaben „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ und „Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde“ an. Bei Immobiliarverbraucherdarlehen handelt es sich hierbei nicht um notwendige Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB. Diese fehlerhafte Abbildung des Inhalts des § 492 Abs. 2 BGB ist darauf zurückzuführen, dass einige Banken – in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen – die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/1394, S. 8) übernommen haben.
Die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten „Pflichtangaben“ korrigierte der Rechtsausschuss des Bundestages später, was einige Banken jedoch nicht mehr mitvollzogen haben.
Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht (BGH, Urteil vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15).
Die Angaben zu der für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags können auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank erteilt werden. Diese müssen allerdings wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden sein. Insoweit hat der Bundesgerichtshof es bislang dahinstehen lassen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BGB a.F. erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (BGH, Urteile vom 24. September 1997, Az. XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357 [359 ff.] und vom 18. Dezember 2002, Az. XII ZR 253/01, in NJW 2003, 1248 f. mwN), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017, Az. XI ZR 741/16). Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Bank mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Darlehensnehmer, die „beigeheften Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ seien „Bestandteil dieses Vertrags“, eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Darlehensnehmer gemacht. An dieser Vorgabe musste sich die beklagte Bank messen lassen.
Am 17. Januar 2019 hat das Landgericht Saarbrücken – das sich insoweit mutig gegen den Bundesgerichtshof stellte – die Rechtsfrage, ob die sog. „Kaskadenverweisung“ auf § 492 Abs. 2 BGB die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist erfüllt, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Az. 1 O 164/18, BKR 2019, 190 ff.).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am 26. März 2020 entschieden (Az. C-66/19), dass die verwendete Klausel europarechtswidrig ist, und zwar selbst dann, wenn die Bank in der Widerrufsbelehrung einzelne Beispiele für die Pflichtangaben macht.
Der Europäische Gerichtshof wendet sich gegen diese „Kaskadenbelehrung“. Aus § 492 Abs. 2 BGB ergibt sich nämlich nicht, welche Pflichtangaben überhaupt in der Widerrufsbelehrung enthalten sein müssen. Dies muss sich der Verbraucher mühsam über Ketten von Gesetzesverweisen zusammensuchen. Selbst für einen erfahrenen Bankrechtler war dies mit erheblichem Aufwand verbunden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dies intransparent und für den Verbraucher nicht zumutbar ist.
Üblicherweise wartet der Europäische Gerichtshof die Schlussanträge der Generalanwälte ab (und folgt ihnen fast immer). In diesem Fall hat er, was nach Artikel 99 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs nur ganz ausnahmsweise zulässig ist, die Anhörung der Generalanwaltschaft nicht abgewartet. Daraus lässt sich schließen, dass diese Rechtsfrage für den Europäischen Gerichtshof außergewöhnlich klar war.
Zahlreiche Stimmen behaupten nunmehr, dass mit der Entscheidung des EuGH sehr viele, möglichweise die meisten Verbraucherdarlehensverträge widerruflich sind, wenn sie ab dem 30. Juli 2010 abgeschlossen wurden. Dies soll gelten für Autokredite oder sogar zahlreiche Leasingverträge aber auch für die Finanzierung von Immobilien (für diese aber nur bis 20. März 2016, danach verwendeten die Banken im Normalfall wegen einer Gesetzesänderung die Kaskadenverweisung nicht mehr).
Diesem Ergebnis stellt sich das Oberlandesgericht Stuttgart entgegen (Beschluss vom 04. Februar 2019, Az.: 6 U 88/18). Es argumentiert wie folgt: Der deutsche Gesetzgeber hat in der Anlage 6 EGBGB a.F. ein Belehrungsmuster mit Gesetzesrang geschaffen. Es ist ausgeschlossen, dass er ein Muster schaffen wollte, das gegen das Gesetz verstößt. Zwar ermächtigt das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV den EuGH, Auslegungsregeln für gesetzliche Vorschriften vorzugeben, die das Unionsrecht berühren. Eine Auslegung des deutschen Gesetzes contra legem zu Gunsten des Unionsrecht sei jedoch nicht möglich, da Rechtsgrundlage der Entscheidung des EuGH keine Verordnung ist (die unmittelbar Rechtswirkungen für die Bürger der Europäischen Union begründet), sondern nur eine Richtlinie. Hat die Bank die Musterwiderrufsinformation unverändert und korrekt ausgefüllt (entsprechend der Ausfüllhinweise) verwendet, greift die vom Gesetzgeber angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion. Wäre die Begründung des Oberlandesgerichtes Stuttgart richtig, dann würde dies Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland begründen (so ausdrücklich das OLG Stuttgart in Rdn. 20; ebenso Hölldampf in BKR 2019, 192 [194]). Die Entscheidung des OLG Stuttgarts ist sehr kritisch zu sehen. Zunächst ist sie bis auf die hier zitierte Passage fast vollständig durch den EuGH widerlegt. Dabei benutzte das Oberlandesgericht Stuttgart, die Ansicht des LG Saarbrücken sei „nicht nachvollziehbar“, die Richtigkeit der Kaskadenverweisung „offensichtlich“, dies alles sei „zweifellos“. Dementsprechend sollte man die Entscheidung des OLG Stuttgarts (das zuletzt mehrfach in Banksachen spektakulär aufgehoben wurde, vgl. Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15), keinesfalls überbewerten. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Gesetzgeber wirklich, wie vom OLG Stuttgart unterstellt, den Bestand der Musterbelehrung auch für den Fall wollte, dass sie nicht richtlinienkonform ist und lieber Amtshaftungsansprüche in Kauf nimmt als den Auslegungsspielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung zu eröffnen. Einen weiteren Gesichtspunkt hat das OLG Stuttgart völlig übersehen. Der EuGH erkennt in bestimmten Fällen eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien an, um die Rechte der Einzelnen zu schützen. So hat der EuGH in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung hat, wenn ihre Bestimmungen uneingeschränkt und hinreichend klar und eindeutig sind und wenn das EU-Land die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat (Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Duyn). Die ganze Verfahrens- und Ausdrucksweise des EuGH in der Entscheidung vom 26. März 2020 lässt den Schluss zu, dass der EuGH die Richtlinie für hinreichend klar und eindeutig hält. Dann wäre das Urteil des OLG Stuttgart bedeutungslos. Dennoch: Die Entscheidung des OLG Stuttgarts (ergangen über ein Jahr vor der Entscheidung des EuGH) ist jedenfalls in der Welt und bietet den betroffenen Kreditinstituten eine letzte Verteidigungslinie.
Hat die Bank allerdings die Musterwiderrufsinformation einer eigenen Bearbeitung unterzogen (z.B. in dem Klammerzusatz nach dem Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB andere als die von der Musterwiderrufsinformation vorgesehenen Beispiele für Pflichtangaben aufgenommen) dürfte ein Widerruf auch nach der Ansicht des OLG Stuttgart Erfolg haben. In diesen Fällen greift die Gesetzlichkeitsfiktion nicht mit der Folge, dass sich der Darlehensnehmer auf die durch den EuGH in vorgenanntem Urteil festgestellte Fehlerhaftigkeit der Kaskadenbelehrung berufen und seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung noch widerrufen kann.
Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind wie folgt:
Für die Zeit bis zum Widerruf schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für die Nutzungen, welche der Darlehensgeber – was (widerleglich) zu vermuten ist – bis zum Wirksamwerden des Widerrufs aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (BGH in NJW 2009, 3572).
Der Darlehensnehmer wiederum schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu leisten. Dies geschieht in Form einer Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn, der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt der Darlehensnehmer nach dem Zeitpunkt des Widerrufs Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az.: XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 467/15).
Fazit: Am 22. November 2016 hat der Bundesgerichtshof die Tür für den so genannten „Widerrufsjoker“ wieder ein wenig geöffnet, nachdem der Gesetzgeber diese verschlossen hatte. Der Europäische Gerichtshof hat diese Tür „Widerrufsjoker“ am 26. März 2020 wieder sehr weit geöffnet. Dem steht die Entscheidung des OLG Stuttgarts entgegen. Allerdings ist diese Entscheidung zweifelhaft und führt, selbst wenn der Bundesgerichtshof sie bestätigen sollte, nur dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland den eigentlich bestehenden und nur wegen der fehlerhaften Musterbelehrung nicht durchsetzbaren Erstattungsanspruch ersetzen müsste. Die betroffenen Darlehnsnehmer können die Darlehn zu niedrigeren Zinssätzen umfinanzieren, müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen und erhalten oft noch einen Teil der gezahlten Zinsen im wirtschaftlichen Ergebnis erstattet, wenn der Widerruf vor Gericht erfolgreich ist, also ein Gericht dem OLG Stuttgart nicht folgt. Grundsätzlich sollte im Prozess der Bundesrepublik Deutschland der Streit verkündet werden, denn sie haftet subsidiär für den Schaden, wenn ein Gericht dem OLG Stuttgart folgen sollte. Allerdings ist zu beachten, dass Umfinanzierungen in Zeiten der Corona-Krise rein zeitlich erschwert sind. Die Banken haben im Moment nur eingeschränkte Kapazitäten frei, um Darlehnsanträge zu bearbeiten. Auf Grund der Entscheidung des EuGH dürften Banken sehr vergleichsbereit sein. Deswegen liegt es nahe, ein Vergleichsangebot einer Bank ernsthaft zu prüfen, wenn es 50 % des Erstattungsanspruches übersteigt.“
Kontogebühr bei Bauspardarlehen unwirksam
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte an Grundsatzurteil beteiligt:
Kontogebühr bei Bauspardarlehen unwirksam
Mit Urteil vom 09. Mai 2017, Az: XI ZR 308/15 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam ist (vgl. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 068/2017 vom 09.05.2017).
Die Verbraucherzentrale NRW e. V. wandte sich gegen von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparverträgen und allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) verwendete Klauseln, die eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ in aktueller Höhe von € 9,48 jährlich vorsahen.
Die Verbraucherzentrale NRW e.V. wurde hierbei in I. und II. Instanz von KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte vertreten. Am 09. Mai 2017 hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz die von KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung bestätigt: Eine solche Kontogebühr ist unzulässig. Sie erhöht nur den Gewinn der Bausparkasse.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die angegriffenen Klauseln über die Erhebung einer „Kontogebühr“ in der Darlehensphase einer gerichtlichen Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabreden darstellen. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Ausreichung der Darlehen stellt keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse dar.
Einer hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand. Sie sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar und benachteiligen die Bausparkunden unangemessen. Mit der Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase wälzt die Bausparkasse Kosten auf den Kunden ab, die für Tätigkeiten anfallen, die die Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbringt. Es sind auch keine bausparspezifischen individual Vorteile für die Bausparkunden erkennbar, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase rechtfertigen würden.
Auch wenn es sich bei der Kontogebühr um einen relativ geringen Betrag handelt, sind die Auswirkungen, die dieses Urteil für die Bausparkassen hat, erheblich. In Deutschland gibt es derzeit knapp 30 Millionen Bausparverträge und fast jede Bausparkasse erhebt in der Darlehensphase Kontogebühren. Die Kontogebühren liegen in der Regel zwischen 7,00 und 15,00 EUR jährlich. Die wirtschaftliche Bedeutung des Urteils liegt also eher im zehnstelligen als neunstelligen Bereich.
Prüfen Sie Ihre Bausparverträge!
Haben Sie einen Bausparvertrag und befinden sich in der Darlehensphase können Sie von der Bausparkasse bereits gezahlte Kontogebühren zurückverlangen. Aber Vorsicht: Der Erstattungsanspruch unterliegt der Verjährung. Die Regelverjährung gemäß § 195 BGB beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies bedeutet, dass Sie Kontogebühren, die Sie im Jahr 2014 gezahlt haben, noch bis zum 31. Dezember 2017 von Ihrer Bausparkasse erstattet verlangen können. Legt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Bearbeitungsgebühren zugrunde, hat die dreijährige Verjährungsfrist möglicherweise erst mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Denn im November 2016 hat der Bundesgerichtshof der Auszahlungsgebühr bei Bauspardarlehen eine Absage erteilt mit der Begründung, dem besonderen Kollektivgedanken des Bausparens sei mit der Abschlussgebühr Genüge getan. Erst ab diesem Zeitpunkt war für den Bausparkunden erkennbar, dass auch die Kontogebühr unzulässig sein dürfte. In diesem Fall könnten Sie sogar Kontogebühren, deren Zahlung bis zu zehn Jahre zurückliegt, von Ihrer Bausparkasse erstattet verlangen. Dies alles bedarf eine Prüfung im Einzelfall.
Ablösung einer Grundschuld durch Dritte
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte erstreiten grundlegendes Urteil zu den Pflichten einer Bank im Rahmen der Ablösung einer Grundschuld durch Dritte
Das Oberlandesgericht Celle (Urt. v. 08. Juli 2015 – Az.: 4 U 156/14) hatte über die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 283 BGB zu entscheiden. Die Klägerin – Ablösungsberechtigte i.S.d. §§ 1150, 268 Abs. 3 BGB – hatte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf eine für die Beklagte eingetragene Grundschuld auf dem Grundstück eines Dritten gezahlt, weshalb diese nach §§ 1192, 1150, 268 Abs. 3 BGB auf sie übergegangen war. Die noch als Berechtigte im Grundbuch eingetragene beklagte Bank verzichtete in der Folgezeit gegenüber dem Grundbuchamt auf die Grundschuld. Aus diesem Grund wurde die Klägerin bei der folgenden Zwangsversteigerung des Grundstücks im Verteilungsplan nicht berücksichtigt. Das Landgericht Hannover (Urt. v. 06. November 2014 – 4 O 190/13) hatte einen Schadensersatzanspruch verneint. Das Oberlandesgericht Celle dagegen nahm an, dass die Beklagte sich durch ihr Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht habe. Sie sei nicht befugt gewesen, kraft der ihr verbliebenen Grundbuchposition auf die Grundschuld zu verzichten und der Klägerin insofern Schaden zuzufügen, da die Klägerin nicht erklärt habe, auf die Grundschuld verzichten zu wollen. Auch dass die Klägerin die Umschreibung der Grundschuld auf sich nicht betrieben habe, habe der Beklagten kein Recht eingeräumt, die Grundschuld aufzugeben. Der kausal entstandene Schaden sei derjenige Betrag gewesen, den die Klägerin bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erhalten hätte, wenn die Grundschuld noch zu ihren Gunsten bestanden hätte und sie berücksichtigt worden wäre. Folglich wurde die Beklagte in diesem Umfang verurteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank
KGAL Private Equity Europa Plus 3“ / “MALDEN Property Class Österreich 4“ – KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte setzen vor dem Landgericht Aachen einen Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG durch.
Das Landgericht Aachen – Az. 1 O 207/13 – hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 die Commerzbank AG zu Schadensersatz in Höhe von 48.933 Euro zuzüglich entgangenem Gewinn verurteilt. Ein Mitarbeiter der Bank hatte im April 2006 einem Anleger eine Beteiligung von 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an dem geschlossenen Fonds KGAL Private Equity Europa Plus Global GmbH & Co. Nr. 3 KG sowie im Oktober 2006 eine weitere Beteiligung von 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds MALDEN Grundstücksgesellschaft mbH & Co.KG empfohlen. Die Beratung war weder anleger- noch objektgerecht, da die Bank dem Anleger die beiden geschlossenen Fonds als sichere Anlage empfohlen hatte. Die an den Anleger geleisteten Ausschüttungen hat die Kammer anspruchsmindernd berücksichtigt.
Dem Anleger hätten die gezeichneten Beteiligungen nicht als sichere und kurzfristige Geldanlagen vermittelt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt, wenn für das Anlageziel einer sicheren Anlage und Altersvorsorge der Abschluss einer Unternehmensbeteiligung empfohlen wird (BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09). Gleiches muss gelten, wenn einem Anleger, dem es auf die schnelle Verfügbarkeit von Kapital und Liquidität ankommt, langfristige unternehmerische Beteiligungen anempfohlen werden, bei denen eine langjährige Bindung des Kapitals Teil des Anlagekonzepts ist.
Der geschlossene Fonds „Private Equity Europa Plus 3“ wurde im Jahr 2006 aufgelegt und vertrieben. Dieser Fonds investiert mittelbar in 27 Zielfonds in Private Equity-Beteiligungen. Auswahl, Erwerb und laufendes Monitoring der Beteiligungen erfolgen durch den Investmentmanager der Fondsgesellschaft, die Allianz Capital Partners GmbH München.
Der geschlossene Immobilienfonds „Property Class Österreich 4“ wurde ebenfalls im Jahr 2006 aufgelegt und vertrieben. Die Fondsgesellschaft hält je eine Beteiligung an sieben österreichischen Objektgesellschaften, die zwei fondseigene Büroimmobilien in Wien vermieten. Der Fonds erzielt Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Das Landgericht Aachen ist auch der Argumentation von KNP gefolgt, dass der entgangene Gewinn des Klägers gemäß § 287 ZPO auf 2,5 % p.a. geschätzt werden kann.
Mit Beschluss vom 01. April 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung des Online-Broker als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden ist damit rechtskräftig.
Nachdem das Oberlandesgericht Köln darauf hingewiesen hat, dass es die Berufung der Commerzbank AG für weitgehend unbegründet hält, hat die Commerzbank AG die Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen. Der Kläger hat im Gegenzug seinen Antrag auf Zahlung von Anlagezinsen zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Aachen ist somit rechtskräftig.
Haftpflichtrecht der beratenden Berufe
Haftpflichtrecht der beratenden Berufe
(Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Anlageberater, Anlagevermittler, Makler, Architekten, u.a.)
– Sie sind der Meinung, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein?
– Sie befürchten, durch unsachgemäße Beratung einen Schaden erlitten zu haben?
– Sie verstehen die Fachbegriffe Ihres Beraters nicht und befürchten, übers Ohr gehauen worden zu sein?
– Sie sind Berater und werden „angeschossen“ – zu Recht oder zu Unrecht?
01. Gibt es überhaupt Spezialisten auf diesem Gebiet?
Auf diesem Gebiet gibt es kaum Anwälte mit einschlägigen Rechtskenntnissen und Erfahrungen, mit Ausnahme im Bereich der Haftung der Anlageberater und -vermittler, die auch die Geschädigten vertreten. Wenn es „Spezialisten“ gibt, sind diese bei den Haftpflichtversicherungen der Berater beschäftigt.
02. Warum ist der richtige Anwalt so wichtig?
Das Haftungsrecht der beratenden Berufe ist eine Spezialmaterie, die großes Sonderwissen voraussetzt. Insbesondere gibt es Abweichungen vom „normalen“ Schadensersatzrecht. So richten sich Darlegungs- und Beweislast für den Schaden nach ständiger Rechtsprechung nach § 287 ZPO. Haftungsmaßstab, Subsidiarität, Verjährung und Zurechnung nach § 278 BGB sind weitere Sonderprobleme. Darüber hinaus setzen viele Fälle denknotwendig vertiefte Kenntnisse des Bilanzrechts, Steuerrechts und des formellen Grundbuchrechts voraus.
03. Warum können wir Ihnen helfen?
Wir haben bundesweite Erfahrung in vielen Hundert einschlägigen Fällen gesammelt, zum Teil wegweisend (OLG Hamm 11 U 18/06; OLG Dresden 8 U 1319/04; BGH III ZR 350/04). Dabei vertreten wir beide Seiten. Durch unsere langjährige Erfahrung verfügen wir über die Spezialkenntnisse, die auf diesem Gebiet nötig sind, darüber hinaus arbeiten wir eng mit Steuerberatern, Maklern, Notaren, usw. zusammen.
04. Wie helfen wir Ihnen?
Unsere Philosophie ist es, keine sinnlosen Klagen zu führen. In der Beraterhaftung ist die Erhebung einer Klage, auch wenn die Erfolgsaussichten eher gering sind, nicht selten. Aus diesem Grund klären wir erst die Erfolgsaussichten und entscheiden dann auf dieser Grundlage gemeinsam mit Ihnen, ob eine Klage erhoben wird oder nicht. Wir vertreten beide Seiten, kennen somit alle „Tricks“, Lücken und Angriffsmöglichkeiten von beiden Seiten. Außerdem verfügen unsere Berater oder Berufsträger, mit denen wir ständig kooperieren, über teilweise langjährige Erfahrungen im einschlägigen Beruf.
Beweislast für anwaltliche Pflichtverletzung
Beweislast für anwaltliche Pflichtverletzung
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung trägt der Mandant die Beweislast für eine an-waltliche Pflichtverletzung. Die gilt auch dann, wenn es sich um eine „negative“ Tat-sache handelt, wie z. B. eine unterlassene oder unzureichende Belehrung. Der Anwalt kann sich jedoch nicht damit begnügen, den Vorwurf pauschal zu bestreiten. Er muss konkret schildern, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat. Nicht verlangt wird, dass der Anwalt die Gespräche nach Ort und Zeit genau einordnet (BGH in NJW 1994, 3295).
Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Anwalts findet nicht statt. Anders als im Arzt-haftungsprozess auch nicht bei der Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, auch nicht bei grobem Verschulden (BGH in NJW 1994, 3295). Eine Verringerung der Substantiierungslast und eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr kommt nur ausnahmsweise, z. B. bei Beweisvereitelung durch den Anwalt in Betracht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anwalt dem Mandant vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen verweigert und ihm dadurch die Darlegung erschwert, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben (BGH in NJW 2002, 825).
Anders stellt sich der Fall dar, wenn es um die Herausgabe der Handakten des Anwalts geht. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, dem Mandanten seine Handakten herauszugeben, um dem Mandanten den Beweis zu ermöglichen, dass ihm der Anwalt eine bestimmte Beratung nicht erteilt hat (OLG Brandenburg, 11 U 177/07). Zum einen seien Handakten nur Schriftstücke, die der Anwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für diesen erhalten habe, nicht aber die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant und Schriftstücke, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten habe. Zum anderen führe, auch wenn der Anwalt den von Mandanten behaupteten Beratungsfehler nicht dokumentiert hätte, dies aber weder zu einer Beweiserleichterung noch zu einer Beweislastumkehr, da eine solche Dokumentationspflicht für Anwälte nicht bestehe (BGH V ZR 114/07; IX ZR 105/06).
Insolvenz des Wohnungseigentümers
Insolvenz des Wohnungseigentümers: Haftung für Hausgeldschulden nach Freigabe des Wohnungseigentums durch den Insolvenzverwalter
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungsei-gentümers geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) über. Damit geht grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Zahlung fällig werdender Hausgelder auf ihn über.
Sieht sich der Insolvenzverwalter dann allerdings nicht in der Lage, den massezugehörigen Gegenstand zu verwerten, kann er diesen freigeben.
Folge hiervon ist, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Insolvenz-schuldner und Eigentümer zurückfällt. Entsprechend haftet dieser ab dann aber auch wieder selbst für alle mit dem Gegenstand zusammenhängenden Verpflichtungen.
Für den – eigentlich gerade nicht zahlungsfähigen – Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass er nach der Freigabe des Wohnungseigentums wieder selber zur Zahlung der laufenden Hausgelder verpflichtet ist.
Nun stellt sich die Frage, wie rückständige Hausgeldforderungen in diesem Fall zu behandeln sind.
Wie bereits dargestellt, ist die Rechtslage für bis zur Eröffnung des Insolvenzverfah-rens aufgelaufenen Forderungen klar: Es handelt sich um einfache Insolvenzforderungen (vgl. § 38 InsO), die zur Insolvenztabelle anzumelden sind und gegebenenfalls nur quotal befriedigt werden.
Nicht so eindeutig ist die Lage allerdings bei Hausgeldschulden, die während des lau-fenden Insolvenzverfahrens bis zur Freigabe des Wohnungseigentums durch den In-solvenzverwalter entstanden sind. Hierbei handelt es sich um Masseverbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter grundsätzlich aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu begleichen hat.
Wenn aber der Insolvenzverwalter es – aus welchem Grund auch immer – unterlässt, diese Masseverbindlichkeit zu begleichen oder Nachzahlungen für den Zeitraum des Insolvenzbeschlags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beispielsweise erst nach Freigabe der Wohnung beschlossen werden, haftet dann hierfür wieder der Schuldner/Eigentümer
Das Landgericht Kassel hat dies in seinem Beschluss vom 12. April 2007, 3 T 30/07 (in ZIP 2007, S. 2372) klar abgelehnt. Es begründet seine Entscheidung damit, dass der Schuldner keinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe der vor Freigabe durch diesen gezogenen Nutzungen (insbesondere Mieteinnahmen) habe. Dann sei aber auch kein sachlicher Grund ersichtlich, ihm die im selben Zeitraum entstandenen Lasten aufzubürden. Die Freigabe kann also in beiderlei Hinsicht nur für die Zukunft wirken.
Damit bleibt der Insolvenzverwalter der Schuldner für die während des Insolvenzbe-schlags entstandenen Hausgeldforderungen.
Kann dieser aufgrund einer etwaigen Masseunzulänglichkeit nicht zahlen oder werden auf die Zeit der Verwaltung entfallende Nachzahlungen gar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen, bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft – lässt man denkbare Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter persönlich zunächst einmal außer Betracht – auf ihren Forderungen „sitzen“.
KNP erstreitet Grundsatzentscheidung
KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung
Ziel des Insolvenzverfahrens einer natürlichen Person ist die Restschuldbefreiung. Wenn der Insolvenzschuldner sich in der Wohlverhaltensphase nichts zu Schulden kommen lässt, erlöschen sechs Jahre nach Insolvenzeröffnung alle Forderungen der Gläubiger gegen ihn. Ausgenommen sind nur Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Diese sind während des Insolvenzverfahrens nicht durchsetzbar, bleiben aber nach Ende des Insolvenzverfahrens bestehen. Damit diese Forderungen nicht verjähren, müssen diese mit dem sogenannten „Attribut“, dass sie aus vorgesetzlicher unerlaubter Handlung herrühren, zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt werden. Wehrt sich der Insolvenzschuldner gegen die Forderung oder auch nur gegen das Attribut „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“, muss der Gläubiger ihn verklagen und mit einem rechtskräftigen Urteil die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erzwingen. Solche Prozesse sind für den Gläubiger sehr unerfreulich, da er zunächst für die Gerichtskosten und die Anwaltsvergütung in Vorlage gehen muss und häufig unsicher ist, ob er jemals Geld zurückerhalten wird. Im Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, hatte ein Steuerberater seinen Sozius hintergangen, was zu dem Ergebnis führte, dass dieser für nicht bezahlte Steuern des Steuerberaters haften musste.
Der hintergangene Sozius war dennoch bereit, an der Sanierung des Steuerberaters ohne Insolvenz mitzuwirken, wenn dieser ein Schuldanerkenntnis unterzeichnete, in dem er anerkannte, dass die Rückgriffsforderung gegen ihn aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Der Steuerberater kam dem nach, suchte aber einige Zeit später dennoch den Weg in die Insolvenz. Von der getroffenen Vereinbarung wollte er nichts mehr wissen und wehrte sich gegen die Anmeldung der Regressforderung gegen ihn mit dem Attribut „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ herrührend.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Schuldner das Attribut in einem Schuldanerkenntnis wirksam anerkennen kann und Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht bindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Konsequenzen des Anerkenntnisses wie im Streitfall eindeutig Bestandteil des Anerkenntnisses waren. Die entscheidende Formulierung lautete: „Der Darlehensnehmer bekennt, dass die Forderung des Darlehensgebers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Darlehensnehmers beruht und somit in einer Insolvenz des Darlehensnehmers nicht der Restschuldbefreiung unterliegt, weil der Darlehensnehmer vor dem Darlehensgeber systematisch und trotz Nachfrage verborgen hat, dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen auf seine Umsätze angegeben hat. Bis zum Tag der Selbstanzeige hat er dem Darlehensgeber geflissentlich verborgen, dass er die Umsatzsteuerzahlungen zum eigenen Konsum verwendet hat in Kenntnis, dass der Darlehensgeber aufgrund der gemeinsamen Haftung diese Beträge zwangsläufig zahlen muss und wird, um der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zu entgehen.“
Weiterhin stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass im Streitfall auch ohne das Anerkenntnis die Voraussetzungen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorlagen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab außerdem Hinweise, wie der Streitwert in solchen Fällen zu berechnen ist. Er richtet sich nämlich nach der geschätzten Werthaltigkeit des Anspruchs nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Im Streitfall hatte der Insolvenzschuldner einen Insolvenzplan vorgelegt. Aus diesem ergab sich eine vergleichsweise hohe Befriedigung der Gläubiger. Diese war von der Forderung abzuziehen. Anhand des Insolvenzplanes schätzte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Hälfte der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens verbleibende Forderung einbringlich sein dürfte.
Weiterhin machte das Oberlandesgericht Düsseldorf Ausführungen zu verschiedenen speziellen Verfahrensfragen.
Das Landgericht Mönchengladbach hatte in erster Instanz die Rechtslage noch ganz anders gesehen. Insgesamt waren vier Berufungsrügen gegen dieses Urteil erfolgreich.
Referenzfälle Banken
Seit dem Jahr 2001 hat sich KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte einen Ruf als Spezialkanzlei im Bankrecht erworben. Dr. Nenninger hat inzwischen ca. 80 Verfahren vor den obersten Gerichtskollegen des Bundes begleitet.
Deutschlandweit sind wir im Bankrecht tätig. Dabei haben wir Sachverhalte im Zusammenhang mit unter anderen folgenden Banken geprüft und bearbeitet:
- Aachener Bank eG
- Baden-Württembergische Bank
- Bankaktiengesellschaft
- Bayrische Landesbank
- Berliner Volksbank
- Citibank
- Commerzbank AG
- CreditPlus Bank AG
- Degussa Bank AG
- Deutsche Apotheker- und Ärztebank
- Dresdner Bank AG
- Deutsche Bank AG
- Deutsche Postbank AG
- Deutsche Bank für Privat- und Geschäftskunden AG
- DKB – Deutsche Kreditbank AG
- Doner & Reuschel Aktiengesellschaft
- DSL Bank
- Dresdner Volksbank Raiffeisenbank eG
- Frankfurter Volksbank eG
- Ford Bank
- Gladbacher Bank AG
- Kreissparkasse Heinsberg
- Hypo Tirol Bank AG
- HypoVereinsbank AG
- Hypothekenbank Frankfurt AG
- IKB – Deutsche Industriebank AG
- Isbank GmbH
- Kreissparkasse Heinsberg
- Kreissparkasse Freudenstadt
- Kreissparkasse Köln
- Mercedes Benz Bank
- Münchener Hypothekenbank eG
- National-Bank Essen AG
- NRW Bank
- Raiffeisenbank im Oberland eG
- Raiffeisenbank Kaarst eG
- Raiffeisenbank eG Heinsberg
- Raiffeisenbank von 1895 eG Kerpen
- Raiffeisenbank Rheinbach-Voreifel eG
- Rüsselsheimer Volksbank eG
- Santander Consumer Bank AG
- Seat Bank
- Sparda Bank West eG
- Sparkasse am Niederrhein
- Sparkasse Aachen
- Sparkasse Attendorn-Lennestadt-Kirchhunden
- Sparkasse Beckum-Wadersloh
- Sparkasse Buchbach-Neunkirchen
- Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe
- Sparkasse Düren
- Sparkasse Finnentrop
- Sparkasse Gummersbach
- Sparkasse Hagen
- Sparkasse Heilbronn
- Sparkasse Herford
- Sparkasse Koblenz
- Sparkasse KölnBonn
- Sparkasse Leverkusen
- Sparkasse Lippstadt
- Sparkasse Mittelthüringen
- Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer-Menden
- Sparkasse Mönchengladbach
- Sparkasse Mülheim a. d. Ruhr
- Sparkasse Nürnberg
- Sparkasse Offenburg
- Sparkasse Paderborn
- Sparkasse Südliche Weinstraße
- Sparkasse Ulm
- Sparkasse Vest Recklingkausen
- Sparkasse Westmünsterland
- Spar- und Darlehenskasse Hoengen eG
- Stadtsparkasse Düsseldorf
- Süd-West Kreditbank
- Targobank AG & Co.KGaA
- UniCredit Bank AG
- Verbands Sparkasse Wesel
- Volksbank am Ith eG
- Volksbank Bigge-Lenne eG
- Volksbank Emmerich-Rees eG
- Volksbank Erft eG
- Volksbank Erkelenz eG
- Volksbank Euskirchen eG
- Volksbank Grevenbrück eG
- Volksbank im Märkischen Kreis eG
- Volksbank Kempen-Grefrath eG
- Volksbank Kleverland eG
- Volksbank Marl-Recklinghausen eG
- Volksbank Mönchengladbach eG
- Volksbank Niederrhein eG
- Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold eG
- Volksbank Remscheid-Solingen eG
- Volksbank Rhein-Lippe eG
- Volksbank Salzburg eG
- Volksbank Viersen eG
- Von-Essen GmbH & Co. KG Bankgesellschaft
- VR Bank Dormagen eG
- VR Bank Würselen eG
- VR Bank Rhein-Neckar eG
- WL Bank Münster
- Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank
- Wüstenrot Bank Bausparkasse AG